RAUCHMELDERPFLICHT FÜR EIGENTÜMER VON WOHNIMMOBILIEN

Eigentum verpflichtet!

Was viele Eigentümer in Deutschland nicht wissen: Sie sind in der Pflicht, Rauchmelder zu installieren – ganz gleich, ob Sie Ihre Immobilie zu Wohnzwecken vermietet haben oder selbst bewohnen. Und das gilt für Eigentümer von Wohnhäusern und Wohnungen in allen Bundesländern, außer Eigentümer von Altbauten in Sachsen. Die Landesbauordnung jedes Bundeslandes regelt, bis wann der Eigentümer Rauchmelder spätestens installieren muss.

Die Landesbauordnungen und die Rauchmelder DIN 14676

In allen Landesbauordnungen wird das gesetzliche Schutzziel etwa wie folgt beschrieben: Rauchmelder sind so anzubringen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Erreichung dieses Schutzziels ist vom Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Wohnhauses unbedingt sicherzustellen und zwar – mangels ausdrücklicher anderer Regelung – an jedem Tag eines Jahres und zu jeder Stunde.

Hinweise dazu, wie diese gesetzliche Verpflichtung praktisch umzusetzen und die Erreichung des Schutzziels sicherzustellen ist, gibt die deutsche Anwendungsnorm DIN 14676 mit dem Titel: „Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“. Diese DIN-Norm besagt: „Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchmelder zu installieren. Rauchmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden.“

In Bundesländern wie Baden-Württemberg, Berlin und Brandenburg geht die Rauchmelderpflicht bezüglich der auszustattenden Räume sogar noch weiter.

Informieren Sie sich daher hier über die Einzelheiten in Ihrem Bundesland.

Worauf man beim Kauf von Rauchwarnmeldern achten sollte

Für alle in Deutschland verkauften Rauchmelder sind das CE-Kennzeichen, der Hinweis auf die europäische Produktnorm „EN 14604“ und die Angabe des „Herstellers“, der den Melder auf den Markt gebracht hat, gesetzlich vorgeschrieben. Nur solche Rauchwarnmelder dürfen in Europa verkauft und betrieben werden. Für einen langen und störungsfreien Betrieb reicht dieser Mindeststandard jedoch nicht aus. Um einen qualitativ hochwertigen von einem einfachen Rauchwarnmelder zu unterscheiden, hat sich das „Q“-Zeichen etabliert. Das unabhängige Qualitätszeichen „Q“ kennzeichnet hochwertige Geräte und gibt Verbrauchern mehr Sicherheit bei der Auswahl der richtigen Rauchwarnmelder. Auch die „Stiftung Warentest“ rät vom Kauf sehr günstiger Rauchwarnmelder mit austauschbaren Batterien ab und empfiehlt stattdessen Rauchmelder mit dem Qualitätszeichen „Q“.

Rauchmelder warten 

Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen installierten Rauchmelder entsprechend den Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich zu warten und die Betriebsbereitschaft der Melder sicherzustellen. Das gilt nicht nur für selbst genutzten, sondern auch für Rauchmelder im vermieteten Wohnraum.

Einen Informationsflyer können Sie nachfolgend herunterladen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite www.rauchmelder-lebensretter.de

Infoflyer
Informationsflyer Rauchmelder retten Leben!
RRL_Flyer_Reworked_DINlang_Web.pdf (740.73KB)
Infoflyer
Informationsflyer Rauchmelder retten Leben!
RRL_Flyer_Reworked_DINlang_Web.pdf (740.73KB)




RAUCHMELDERPFLICHT SACHSEN-ANHALT

Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt im Detail

In Sachsen-Anhalt gilt die Rauchmelderpflicht für Neu-, Um- und Bestandsbauten seit dem 31.12.2015. Rauchmelder sind in allen Schlafräumen und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Fluchtwege dienen, vorgeschrieben. Für die Installation und die Wartung sind die Eigentümer verantwortlich.

Weitere Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Sachsen-Anhalt und wichtige Links hier im Überblick:

Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern

  • für Neu- und Umbauten: seit 17.12.2009
  • für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • In Schlafräume und Kinderzimmer
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

  • in Mietwohnungen: der Eigentümer
  • im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

Relevante Links

Hier finden Sie die Landesbauordnung

Wichtiger Hinweis

Die seit dem 01.09.2013 in § 47 Abs.4 Landesbauordnung als Satz 3 eingefügte Vorschrift: „Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten.“ ist nicht ausführbar, weil es die dafür erforderlichen bauproduktenrechtlich zertifizierten Rauchmelder nicht gibt und solche mangels entsprechender Prüfvorschriften auch nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Personen mit eingeschränkter Hörfähigkeit können sich über den einschlägigen Fachhandel mit speziellen Rauchmeldern und Zubehör versorgen. Die Kosten dafür muss gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2014 Az. B3 KR 8-13R die zuständige Krankenkasse übernehmen.

Quelle: Rauchmelder retten Leben

 
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